Bei Mehrfachbeschäftigten ist § 22 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden. D. h., es ist eine Verhältnisberechnung durchzuführen, wenn das Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigt. Diese Betrachtungsweise gilt jedoch nur für das U2-Verfahren.

 
Achtung

Aufteilung der Beiträge nur bei Umlagepflicht beider Betriebe

Im U1-Verfahren kommt eine Verhältnisberechnung für das Umlageverfahren nur dann in Betracht, wenn die Mehrfachbeschäftigung sich in U1-Betrieben vollzieht. Ist ein Arbeitnehmer einerseits in einem Umlagebetrieb und andererseits in einem nicht umlagepflichtigen Betrieb tätig, ist die Umlage U1 ausschließlich nach dem tatsächlichen im umlagepflichtigen Betrieb erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge