Für andere nebenberufliche Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Dienst gewährt der Gesetzgeber den Ehrenamtsfreibetrag von 840 EUR (bis 2020: 720 EUR)[1] und für ehrenamtliche rechtliche Betreuer und Pfleger ebenfalls einen Jahresfreibetrag von 3.000 EUR.[2] Der Ehrenamtsfreibetrag ist ein "allgemeiner Freibetrag", der – im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag – nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist. Ein umfassendes Anwendungsschreiben regelt die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags bzw. die Steuerfreiheit der Einnahmen aus einer rechtlichen Betreuer- bzw. Pflegetätigkeit.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/0010:032, BStBl 2014 I S. 1581.

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