1 Freibetrag bei Nebentätigkeit

Die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter werden bis zu einem Jahresbetrag von 3.000 EUR als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt. Der Übungsleiterfreibetrag kann nur angewendet werden, wenn die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag

  • für eine im Inland oder EU-/EWR-Ausland gelegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder
  • für eine Körperschaft ausgeübt wird, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.[1]

Ohne Bedeutung für den Freibetrag ist es, ob die Nebentätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird.

Zu den begünstigten Auftraggebern gehören

  • die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden und
  • die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchengemeinden.

Für die Steuerbefreiung bei nebenberuflicher Vereinstätigkeit ist darauf abzustellen, dass das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung wegen Gemeinnützigkeit erteilt hat.

 
Hinweis

Übungsleiter in anderen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Sämtliche unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Nebentätigkeiten sind begünstigt, die im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Das betrifft auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sind, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angewendet wird.[2] Daher können z. B. auch Tätigkeiten an europäischen Universitäten mit dem Übungsleiterfreibetrag begünstigt sein. Ab 1.1.2019 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich für den Übungsleiterfreibetrag als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH[3] rückwirkend auf begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, die in der Schweiz ausgeübt werden.[4]

Typische Beispiele sind folgende Tätigkeiten:

  • Trainer bei Fußballvereinen,
  • Dirigenten oder Chorleiter bei Gesangs- oder Musikvereinen sowie
  • Lehr- oder Vortragstätigkeit an Volksbildungswerken, einschließlich der Leitung von Volkshochschulen.[5]

Übersteigende Einnahmen sind steuerpflichtig

Soweit die Einnahmen den steuerfreien Höchstbetrag von 3.000 EUR übersteigen, sind sie nach den allgemeinen Regelungen steuerpflichtig (Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit).

Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug

Beim Lohnsteuerabzug kann der steuerfreie Höchstbetrag ab Beginn des Kalenderjahres bzw. der Beschäftigung in voller Höhe berücksichtigt werden, z. B. durch Anrechnung auf die Vergütung. Eine zeitanteilige Aufteilung ist selbst dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Jahresende besteht.

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung muss vom Arbeitgeber zum Lohnkonto genommen werden.[6]

2 Zeitlicher Umfang entscheidet über Nebenberuflichkeit

Die Annahme einer nebenberuflichen Tätigkeit setzt keinen Hauptberuf voraus. Für die Steuerbefreiung ist der zeitliche Umfang der Tätigkeit maßgebend. Die Tätigkeit ist – unabhängig von der Höhe der Vergütung – als nebenberuflich einzustufen, wenn sie nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.[1]

Für die Drittelgrenze ist die Arbeitszeit bei verschiedenartigen Tätigkeiten jeweils getrennt zu prüfen. Dagegen sind die Arbeitszeiten mehrerer gleichartiger Tätigkeiten zusammenzurechnen, wenn sie als solche auch als Hauptberuf ausgeübt werden könnten.

3 Übungsleitertätigkeit neben Minijob

Der Freibetrag von 3.000 EUR hat auch Auswirkungen in der Sozialversicherung. Er führt zu einer erweiterten Freistellung von der Sozialversicherungspflicht. Für Minijobs, die unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, ergibt sich hieraus, dass eine monatliche Entlohnung bis zu 770 EUR[1] einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und damit der 2 %igen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG nicht entgegensteht.

Dasselbe gilt für die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % nach der Vorschrift des § 40a Abs. 2a EStG, falls für den Arbeitslohn aus dem Minijob keine pauschalen Arbeitgeberbeiträge von 15 % zur Rentenversicherung anfallen (bzw. 5 % bei einer Beschäftigung im Privathaushalt).

[1] 3.000 EUR / 12 Monate = 250 EUR + 520 EUR Minijob = 770 EUR.

4 Alternative: Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit

Für andere nebenberufliche Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Dienst gewährt der Gesetzgeber den Ehrenamtsfreibetrag.[1] Der Ehrenamtsfreibetrag ist ein "allgemeiner Freibetrag", der – im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag – nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist. Ein umfassendes Anwendungsschreiben regelt die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags.[2]

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