Sogenannte Potenzial- oder Entwicklungszulagen werden dann gewährt, wenn Beschäftigten noch nicht das eigentlich betrieblich zugeordnete Entgelt gezahlt werden kann, da sie die Arbeitsaufgaben mangels Berufserfahrung noch nicht vollständig ausführen können. Es kann sich auch ein schon länger beschäftigter Mitarbeiter so entwickelt haben, dass er in absehbarer Zeit eine höherwertige Aufgabe übernehmen kann, bestimmte Kenntnisse und/oder Erfahrungen aber noch fehlen.

In beiden Fällen soll der Mitarbeiter durch eine solche Zulage motiviert werden, den nächsten "Karriereschritt" anzugehen.

Die vertragliche Regelung könnte so aussehen:

 

Im Hinblick auf sein erkennbares, auf dem derzeitigen Arbeitsplatz nicht (voll) abrufbares Entwicklungspotenzial erhält der Mitarbeiter eine Potenzial- und Entwicklungszulage i. H. v. ….. EUR. Sie ist freiwillig, übertariflich und widerruflich bei

  • Veränderung der Anforderungsprofile im Unternehmen, die dazu führt, dass das nicht abgerufene Entwicklungspotenzial des Mitarbeiters zukünftig nicht mehr benötigt wird,
  • Erhöhung des individuellen Grundentgelts wegen Übernahme einer höherwertigen Arbeitsaufgabe,
  • wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens/Betriebs,
  • trotz Abmahnung unzureichenden Leistungen des Mitarbeiters.

Außerdem können Entgelterhöhungen auf die Zulage angerechnet werden.

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