In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen Beschäftigte, die in ein betriebliches Entgeltsystem eingruppiert sind, höherwertige Aufgaben ausführen, als dies die eigentlich zugeordnete Entgeltgruppe vorsieht. Eine Einstufung in die höhere Entgeltgruppe ist aber noch nicht gerechtfertigt, da noch nicht alle Aufgabe, die eine höhere Bewertung rechtfertigen, ausgeführt werden oder aber die Übernahme der höherwertigen Aufgabe nur befristet erfolgt. In solchen Situationen kann eine solche Entgeltgruppenzulage vereinbart werden, die einen Teil der Differenz zwischen der aktuellen und der höheren Entgeltgruppe ausgleichen soll. Wenn das betriebliche Entgeltsystem eine solche Zwischenentgeltgruppe nicht vorsieht, dann kann eine außer- oder übertarifliche Zulage mit dem Beschäftigten vereinbart werden.

Eine solche Vereinbarung kann wie folgt formuliert werden:

 

Im Hinblick auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten, die mit der derzeit vereinbarten Entgeltgruppe nicht abgegolten sind, erhält der Beschäftigte eine entsprechend zweckgebundene Zulage i. H. v. ….. EUR. Sie ist freiwillig, übertariflich und widerruflich bei

  • Entfall der höherwertigen Zusatzaufgaben,
  • Zuordnung und Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe,
  • wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens/Betriebs,
  • unzureichenden Leistungen des Mitarbeiters trotz Abmahnung.

Außerdem können Entgelterhöhungen auf die Zulage angerechnet werden.

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