Die bei gewerblichen Arbeitgebern geringfügig entlohnten Beschäftigten wurden von der Übergangsregelung nicht erfasst. Ihre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden auf Grundlage ihres tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet.

 
Hinweis

Regelung für Privathaushalte

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten, die sich nach dem 30.9.2022 nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als geringfügig Beschäftigte befreien ließen, galten die für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geltenden Regelungen.

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