Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zu addieren. Die Regelungen des Übergangsbereichs werden nur dann angewendet, wenn die Addition der Entgelte zu einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Gesamtbetrag und damit zur Sozialversicherungspflicht führt. Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen werden bei der Ermittlung des Gesamtentgelts nie berücksichtigt. Auch Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit[1] werden nicht berücksichtigt.
Addition mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen
- Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 350 EUR
- Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt 300 EUR
Durch die Addition der beiden für sich allein betrachtet geringfügig entlohnten Beschäftigungen entsteht in jeder Beschäftigung Versicherungspflicht. Das addierte Arbeitsentgelt beider Beschäftigungen liegt innerhalb des Übergangsbereichs. Beide Arbeitgeber haben die Übergangsbereichsregelungen anzuwenden.
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