Übt der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus,[1]sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zu addieren, um festzustellen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt insgesamt innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

Dabei können nur Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen addiert werden. Mehrfachbeschäftigte in diesem Sinne sind daher nur Arbeitnehmer, die mehrere Beschäftigungen ausüben, die mindestens in einem Sozialversicherungszweig Versicherungspflicht begründen. Die Einnahmen aus einer sozialversicherungsfreien Beamtentätigkeit werden daher bei der Beurteilung des Übergangsbereichs nicht berücksichtigt.

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