Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gilt die Regelung des Übergangsbereichs nur, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Berücksichtigt werden allerdings nur Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen.

Nicht berücksichtigt werden also z. B. Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Dies gilt auch dann, wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung Rentenversicherungspflicht begründet oder auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wurde. Unberücksichtigt bleiben ferner Arbeitsentgelte aus Beamtenbeschäftigungen.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Minijobs führen zum Übergangsbereich

Ein Arbeitnehmer ist bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von regelmäßig 400 EUR und bei Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von regelmäßig 350 EUR beschäftigt.

Ergebnis: Beide Beschäftigungen sind zwar für sich betrachtet geringfügig entlohnt. Jedoch besteht aufgrund der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte in beiden Beschäftigungsverhältnissen Sozialversicherungspflicht. Die Summe der Arbeitsentgelte i. H. v. 750 EUR liegt innerhalb des Übergangsbereichs. Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs sind somit in beiden Beschäftigungen anzuwenden.

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