3. |
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmalig vom Beginn des Lohnabrechnungszeitraumes an zu zahlen, der dem Lohnabrechnungszeitraum folgt, in dem der Arbeitnehmer alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 5 Nr. 2 dieses Tarifvertrages erfüllt hat. Dies gilt für die Auszubildenden entsprechend. |
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