(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag beträgt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) sowie durch Lohneinbußen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (0,5 v.H.) ausgesetzt ist. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstunden im Akkord), gewährt.

 

(2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2, in dem in Abs. 3 Buchst, b) genannten Gebiet jedoch nur der Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1, sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 2 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen

 

a)

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen TL BZ GTL
 
mit Wirkung vom 1. Januar 2021      
Lohngruppe 1 12,13 0,72 12,85
Lohngruppe 2 14,83 0,87 15,70
 

b)

im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen TL BZ GTL
 
mit Wirkung vom 1. Januar 2021      
Lohngruppe 1 12,13 0,72 12,85
 

c)

im Gebiet des Landes Berlin TL BZ GTL
 
mit Wirkung vom 1. Januar 2021      
Lohngruppe 1 12,13 0,72 12,85
Lohngruppe 2 14,68 0,87 15,55
 

(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen.

Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in verschiedenen Gebieten eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.

 

(5) Die Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb Von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.

 

(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 3 Nr. 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist.

 

(7) Arbeitgeber sind berechtigt, ihren Auftraggebern von Werkleistungen geeignete Nachweise zur Kontrolle der Einhaltung der tarifvertraglichen Mindestlöhne unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Mindestlohnbescheinigungen und baustellenbezogene Mitarbeiterlisten).

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