7.1 Finanzierung einer Transfergesellschaft

Bei der Durchführung einer Transfergesellschaft ist die Bereitstellung der wesentlichen Finanzierungsanteile durch das Personal abgebende Unternehmen unverzichtbar. Um die zu erbringenden Anteile sicherzustellen, werden oftmals die Auslauflöhne, die ein Arbeitgeber in der Kündigungsfrist der Mitarbeiter/-innen zu tragen hätte, als Finanzierungsmittel für die Transfergesellschaft genutzt.

Die wesentlichen Lohnkosten werden ja, wie oben beschrieben, in Form des Transferkurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit getragen. Zu berücksichtigen sind aber natürlich auch die Sozialversicherungsbeiträge. Hier sind sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile (mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung) auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgeltes von 80 % brutto durch das abgebende Unternehmen zu tragen.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

In der Transfergesellschaft gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch. An Urlaubstagen und an Feiertagen, die auf Arbeitstage fallen, erhalten die Beschäftigten in der Transfergesellschaft 100 % der Bruttovergütung (ohne Mehrarbeit und Sonderzahlungen), die sie ohne Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten hätten.

In der Praxis wird das Transferkurzarbeitergeld häufig wie beschrieben auf einen höheren Nettobetrag (z. B. 80 %) aufgestockt. Bei derartigen Regelungen ist darauf zu achten, dass die Betroffenen Anreize erhalten, sich um neue Arbeitsplätze zu bemühen. Je abgesicherter der Mitarbeiter in einer Transfergesellschaft ist, desto größer ist sein Beharrungsvermögen. Wichtig für das Fortkommen des Betroffenen ist es also, alles, was ihn schneller in Arbeit bringt, mit hohen Anreizen zu versehen. Eine durch Beratung und Qualifizierung unterstützte zügige Vermittlung der Beschäftigten auf neue Arbeitsplätze verringert den Zuschussbedarf für das Personal abgebende Unternehmen, zumal die Kosten für die berufliche Weiterbildung anteilig von den Agenturen für Arbeit getragen werden können.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

Mitarbeiter/-innen, die vor Ablauf der vereinbarten individuellen Verweildauer wegen der Aufnahme einer neuen Tätigkeit (Arbeit oder Existenzgründung) aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten als zusätzliche Abfindungsleistung für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens 750 EUR brutto.

Alternativ 50 % der eingesparten Remanenzkosten oder:

  • 1. bis 3. Monat: 500 EUR brutto für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens,
  • 4. bis 6. Monat: 400 EUR brutto für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens,
  • 7. bis 10. Monat: 300 EUR brutto für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens,
  • 11. und 12. Monat: nichts.

7.2 Verbleibende Remanenzkosten

Bei den Remanenzkosten ist zu berücksichtigen, dass diese in der Praxis zumeist zu Beginn der Transfergesellschaft für die gesamte Laufzeit durch das Unternehmen auf Basis einer Projektkalkulation gezahlt werden. Durch die vorzeitige Vermittlung in Arbeit werden im Verlauf der Transfergesellschaft Remanenzkosten eingespart. Daher ist es wichtig festzulegen, was mit den auf diesem Wege eingesparten Geldern geschehen soll. Ein Teil dieser eingesparten Mittel könnte als Anreizsystem in Form von "Sprinterprämien" den Beschäftigten zu Gute kommen. Darüber hinaus verbleibende Mittel können in einen Härtefond fließen, aus dem für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen z. B. eine Verlängerung der Verweildauer in der Transfergesellschaft finanziert werden kann oder spezielle Unterstützungsleistungen für besonders schwer vermittelbare Mitarbeiter.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

Eingesparte Remanenzkosten, die nicht als "Sprinterprämie" ausgezahlt werden, fließen in einen Härtefond. Aus diesem Fond kann eine Verlängerung der Verweildauer in der Transfergesellschaft für Einzelpersonen oder Personengruppen finanziert werden. Über die konkrete Verwendung der Mittel entscheidet eine paritätisch besetzte Kommission von Unternehmensleitung und Betriebsrat. Es besteht kein Anspruch des/der einzelnen Mitarbeiters/Mitarbeiterin auf Mittel aus dem Härtefond und/oder auf eine Verlängerung. Eine etwaige Verlängerung ist zwingend an die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG gebunden.

7.3 Refinanzierung durch eingebrachte Kündigungsfristen

Spricht man über die Kosten einer Transfergesellschaft, denkt man oft an zusätzliche Kosten zu den "normalen" Lohnkosten. Bringen die Mitarbeiter aber ihre Kündigungsfristen ein, ergibt sich für das Unternehmen ein Refinanzierungseffekt, der aus den direkt eingesparten Lohnzahlungsverpflichtungen resultiert, die während der Kündigungsfrist noch hätten bezahlt werden müssen. Wie bereits erwähnt, können diese zur Finanzierung der Remanenzkosten herangezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Berechnungsbeispiel

Abb. 5: Berechnungsbeispiel

Betrachten wir einen Arbeitnehmer mit 6-monatiger Kündigungsfrist, Steuerklasse III, 1 Kind. Nehmen wir einen Bruttolohn von 3.000 EUR monatlich an, so ergeben sich inkl. dem Arbeitgeberanteil monatliche Lohnkosten von 3.630 EUR. Für die gesamte Kündigungsfrist macht das 21.780 EUR. Nicht berücksichtigt sind hier die Kosten, die für Prozesse anfallen werden, V...

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