Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme erst nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet. In diesem Fall setzt die Förderung voraus, dass

  • die Maßnahmen spätestens 3 Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens 6 Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnen und
  • der Arbeitgeber während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt.[1]

Mit dem Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld (der Transfermaßnahme) werden die Lehrgangskosten und die übrigen Weiterbildungskosten dann vollständig von der Agentur für Arbeit übernommen. Auch der Lebensunterhalt ist in diesen Fällen in der Regel nahtlos bis zum Ende der Qualifizierung durch das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung sichergestellt. Dieser Anspruch entsteht grundsätzlich bereits mit dem Eintritt in die Weiterbildungsmaßnahme während des Transferkurzarbeitergeldes. Er ruht jedoch, solange noch Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld besteht und lebt anschließend auf.[2] Die Höhe dieses Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung richtet sich grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Eintritt in die Weiterbildungsmaßnahme erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage schließt damit im Regelfall noch teilweise Arbeitsentgelt aus Zeiten der Beschäftigung vor der Transfermaßnahme ein. Für Zeiten des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld ist das fiktive Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das ohne die Kurzarbeit erzielt worden wäre.

 
Hinweis

Geringere Kostenbeteiligung bei Klein-/Mittelbetrieben und bei Insolvenz

Für Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der vom Arbeitgeber während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld zu tragende Kostenanteil an den Lehrgangskosten von 50 % auf 25 %. Wenn ein Insolvenzereignis vorliegt, steht es im Ermessen der Agentur für Arbeit eine niedrigere Kostenbeteiligung als 50 % festzulegen.[3]

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