Rz. 50

Gem. § 24i Abs. 2 Satz 5 wird für Frauen nach § 24i Abs. 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder (der gesetzlichen Krankenkasse) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Zu dem vorgenannten Personenkreis gehören etwa Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Frauen, die Leistungen zur Teilhabe erhalten.

 

Rz. 51

Die Höhe des Krankengelds ergibt sich aus § 47 SGB V. Es beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Anspruch ist nicht gem. § 24i Abs. 2 Satz 2 auf 13 EUR kalendertäglich begrenzt. Die Nichtbegrenzung des Anspruchs ist folgerichtig, da die (werdende) Mutter, die nach den vorgenannten Grundsätzen anspruchsberechtigt ist, kein Anspruch gem. § 20 MuSchG gegenüber dem Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat (§ 20 Abs. 1 MuSchG).[1]

[1] HK-MuSchG/Pepping, § 19 MuSchG, Rz. 51.

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