Rz. 77

Der Arbeitgeber muss nach Abs. 3 Satz 1, wenn er eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen der Arbeit geben. Die Unterbrechung erfolgt nach subjektiver Einschätzung der Frau. Der Gesetzgeber regelt, dass die Unterbrechung dann erfolgt, wenn es für die Frau erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff anhand der konkreten Umstände und Situationen zu beurteilen. Diese Vorschrift soll der Schwangeren oder stillenden Mutter Gelegenheit zu körperlichem Ausgleich geben (Belastungsausgleich). Es kommt zur Beurteilung auf das Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitsabläufe an.

 
Praxis-Beispiel

Ergonomische Verbesserungen bei Schreibtischtätigkeiten

Tätigkeiten im Büro können durch die Einrichtung höhenverstellbarer Schreibtische auch teilweise im Stehen verrichtet werden (z. B. Telefonieren, Schreiben). Ergonomische Büroplätze verfügen über die Möglichkeit, einen Belastungsausgleich herzustellen.

 

Rz. 78

Die Gewährung kurzer Pausen nach § 9 Abs. 3 stellt eine Unterbrechung der Tätigkeit dar, ohne dass die Entgeltzahlung gemindert werden kann. Die Unterbrechung der Arbeitsleistung darf deswegen nicht zu einer Reduzierung oder Benachteiligung etwa in der Leistungsbeurteilung führen. Gerade bei Tätigkeiten mit einer nach Anzahl oder Qualität vorgegebenen Leistung (Akkord) darf das Einlegen von Kurzpausen nicht zu einer Benachteiligung der Frau oder zu einer mittelbaren Benachteiligung durch Berücksichtigung einer so geminderten Gruppenleistung führen.

 

Rz. 79

Teilweise sehen Tarifverträge zum Belastungsausgleich bei bestimmten Tätigkeiten ohnehin kurzzeitige Unterbrechungen vor. Diese sind zunächst auch durch die Schwangere oder stillende Mutter zu nutzen, erst bei einer darüber hinausgehenden körperlichen Notwendigkeit können Kurzpausen nach Abs. 3 Satz 1 gewährt werden. Auch hier bestimmt das subjektive körperliche Empfinden der Schwangeren oder stillenden Mutter die Notwendigkeit und damit Anzahl und konkrete Dauer der Unterbrechungen.

Gleiches gilt für Pausenvorschriften aus anderen Schutzgesetzen (z. B. Arbeitszeitgesetz).

 

Rz. 80

Arbeitsunterbrechungen dürfen nicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz angerechnet werden.

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