Rz. 5

Die Vorschrift des § 8 ist sanktionsbewehrt.

Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen das Beschäftigungsverbot nach § 8 ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 32 Abs. 2 MuSchG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und führt sie zu einer Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes, so stellt dies eine Straftat dar, die nach § 33 MuSchG zu einer Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe führen kann.

 

Rz. 6

Wird die Schwangere oder Stillende trotz des Beschäftigungsverbots tätig, behält sie trotz Verbots der Arbeit den Lohnanspruch. Ihr steht aber bei verbotswidriger Ausgabe einer über die zulässige Menge hinausgehender Arbeitsmenge oder bei zu kurzer Fertigungsfrist ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB zu, sodass sie die Arbeit in dem Umfang, in dem nach § 8 ein Beschäftigungsverbot greift, zurückhalten kann, ohne ihren Lohnanspruch zu verlieren.[1] Ein vorhandenes individuelles Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG geht der Beschränkung der Heimarbeit nach § 8 vor.[2]

[1] HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 8 MuSchG, Rn 17.
[2] Brose/Weth/Volk/Weth, § 8 MuSchG, Rn 7.

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