Rz. 19

Eine stillende Frau muss den Freistellungsanspruch geltend machen – der Arbeitgeber weiß in der Regel ja gar nicht, ob und zu welchen Zeiten die Frau stillt. Dabei soll die Frau ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich – etwa während der Schutzfristen oder der Elternzeit – allgemein mitteilen, dass sie stillt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Es genügt jede formlose Erklärung, durch die das Verlangen zum Ausdruck gebracht wird.

 

Rz. 20

Darüber hinaus muss die Arbeitnehmerin die Zeiten, zu denen sie konkret stillen möchte, vorab – für einen gewissen Zeitraum oder für den Einzelfall – mitteilen bzw. sich von der Arbeit abmelden. Dies ergibt sich aus dem Interesse des Arbeitgebers, die Ausfallzeit erforderlichenfalls zu überbrücken und einen Überblick über die Arbeitsabläufe zu haben. Während die generelle Information über das Stillen die Verpflichtungen zum Gesundheitsschutz (§§ 4, 5, 6, 12 MuSchG) auslöst und deshalb dem Arbeitgeber selbst bzw. einem Vertreter zugehen muss, kann die Abmeldung im Einzelfall – vorbehaltlich anderer Weisungen – beim direkten Vorgesetzten erfolgen. Eine derartige Nebenpflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber darauf verzichtet oder aufgrund der konkreten Arbeitsorganisation ausnahmsweise kein entsprechendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers besteht.

Wenn die Arbeitnehmerin keine Stillzeit mehr in Anspruch zu nehmen braucht, hat sie die Nebenpflicht, den Arbeitgeber darüber zu informieren, damit dieser sein Direktionsrecht wieder entsprechend ausüben kann.

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