Rz. 3

Der Freistellungsanspruch des § 7 Abs. 1 steht "Frauen" gegenüber ihren "Arbeitgebern" zu. Der Begriff "Arbeitgeber" ist entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 MuSchG auszulegen. Insbesondere ist der Freistellungsanspruch nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern gilt gleichermaßen für die weiteren in § 1 Abs. 2 MuSchG genannten Rechtsverhältnisse.[1] Über den Wortlaut der Definition hinaus haben allerdings nicht nur Frauen, die tatsächlich schwanger sind, Anspruch auf Freistellung für die erforderlichen Untersuchungen. Der Gesetzeszweck erfordert vielmehr die entsprechende Anwendung auf Frauen, die durch einen Arzt oder eine Hebamme abklären lassen möchten, ob sie schwanger sind, auch wenn sich dabei herausstellt, dass keine Schwangerschaft besteht.[2] Hingegen ist § 7 Abs. 1 nicht anwendbar bei Maßnahmen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung oder einer Abtreibung, durch die die Schwangerschaft erst herbeigeführt bzw. beendet werden soll – hier greift ggf. das EFZG.

 

Rz. 4

Der Freistellungsanspruch ist unabhängig davon, ob die Frau Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Auch privat oder nicht krankenversicherte Frauen können den Anspruch geltend machen. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten "Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung" beschreiben lediglich den Umfang der Untersuchungen, für die die Freistellung zu gewähren ist.

[2] Brose/Weth/Volk, MuSchG/BEEG, § 7 MuSchG, Rz. 2.

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