Rz. 1

Die §§ 7 und 23 MuSchG – Freistellungsanspruch und Entgeltanspruch – sollen sicherstellen, dass die Schwangere die ihr zustehende ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe tatsächlich wahrnehmen kann und sich davon auch nicht durch drohende wirtschaftliche Nachteile abhalten lässt. In gleicher Weise soll die Mutter die faktische und wirtschaftlich abgesicherte Möglichkeit haben, ihren Säugling zu stillen. Durch beide Regelungen soll die Gesundheit der – schwangeren oder stillenden – Frauen und ihrer Kinder geschützt werden.

 

Rz. 2

Mit dem Freistellungsanspruch für Untersuchungen (§ 7 Abs. 1) wird Art. 9 der Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG[1] in deutsches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie ist daher bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 zu beachten. Für die Auslegung des § 7 Abs. 2 hat die Richtlinie hingegen keine Bedeutung: Die Mutterschutz-Richtlinie trifft zwar auch Regelungen für stillende Arbeitnehmerinnen, verlangt jedoch nicht die Gewährung bezahlter Freistellung von der Arbeit.

Nach Art. 8 der Europäischen Sozialcharta ist sicherzustellen, dass Mütter, die ihre Kinder stillen, für diesen Zweck Anspruch auf ausreichende Arbeitsunterbrechungen haben. Dies ist mit der Regelung des § 7 Abs. 2 gewährleistet. § 7 Abs. 2 genügt zugleich den Anforderungen der Übereinkommen der IAO zum Mutterschutz (Nr. 3, 103 und 183), wonach stillenden Müttern Stillpausen oder eine tägliche Arbeitszeitverkürzung unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren ist und das nationale Recht Regeln über die Höchstdauer und Anzahl und Dauer der Stillpausen festzulegen hat.

[1] Richtlinie 92/85/EWG des Rates v. 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

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