Rz. 20

Das Gesetz lässt durch Satz 2 auch für alle schwangeren und stillenden Schülerinnen und Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG unabhängig von Ausbildungsberuf oder Branche Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zu. Entsprechend der Regelung für die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen lässt das Gesetz die Ausbildung an Sonn- und Feiertagen zu, wenn sich die Frau hierzu ausdrücklich bereit erklärt, die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, die Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und wenn die Alleinarbeit der schwangeren Frau ausgeschlossen ist.

 

Rz. 21

Voraussetzung für eine Ausbildung an Sonn- und Feiertagen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zunächst, dass sich die schwangere oder stillende Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt, im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen an diesen Tagen tätig zu werden. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Regelung, der Frau die Möglichkeit zu geben, bei für sie im besonderen Maße erforderlichen Ruhepausen mitbestimmen zu können. Dies dient der Prävention, da so auch im Vorfeld von gesundheitlich manifesten Beeinträchtigungen die schwangere oder stillende Frau für sich und ihr Kind eine regelmäßige Regenerationsphase am Wochenende sicherstellen kann. Hinsichtlich des Inhalts der Erklärung gelten die Ausführungen zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend.[1]

Auch für Schülerinnen und Studentinnen besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 die Möglichkeit des Widerrufs der Bereitschaft zur Sonn- und Feiertagsarbeit, auch insoweit kann der Widerruf nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.[2] Hat die Frau mit ihrem Einverständnis an einer Prüfung am Sonn- oder Feiertag teilgenommen und dieses (etwa nach einer schlechten Prüfungsleistung) widerrufen, gilt die erzielte Note dennoch.[3]

 

Rz. 22

Eine Ausbildung an Sonn- und Feiertagen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn eine Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen erforderlich ist. Dabei muss gerade eine Ausbildung an Sonn- und Feiertagen für eine erfolgreiche Ausbildung oder ein erfolgreiches Studium geboten sein. Maßgeblich hierfür sind der jeweilige Ausbildungsberuf und das entsprechende Studienfach. Eine Ausbildung speziell an Sonn- und Feiertagen muss erfolgen, um die besonderen Anforderungen an eine spätere Tätigkeit an diesen Tagen gerecht zu werden. Daher ist eine Ausbildung an Sonn- und Feiertagen etwa bei Not- und Rettungsdiensten sowie im Hotel- und Gastronomiebereich aufgrund der andersartigen Anforderungen an Sonn- und Feiertagen sicherlich erforderlich. Eine Erforderlichkeit der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen liegt vor, wenn die Ausbildung nicht zeitnah nachgeholt werden kann. Der Schülerin oder Studentin darf kein Schuljahr oder Semester verloren gehen.[4]

 

Rz. 23

Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ausbildung an Sonn- und Feiertagen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, dass der schwangeren oder stillenden Frau in jeder Woche einmal ein Ersatzruhetag im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird. Insoweit ist auf die Ausführungen zur Regelung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu verweisen.[5]

 

Rz. 24

Schließlich ist eine Ausbildung an Sonn- und Feiertagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 nur zulässig, wenn für die schwangeren Schülerinnen und Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG eine unverantwortbare Gefährdung für sie selbst oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Details ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.[6] Dabei ist zu beachten, dass insbesondere im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Praktika der Arbeitsplatz oft ständig besetzt sein muss, ohne dass sichergestellt ist, dass jederzeit eine Ersatzkraft zur Verfügung steht.

 

Rz. 25

Eine Ausbildung am Sonn- oder Feiertag darf gleichwohl nicht erbracht werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b Alt. 2 MuSchG verbietet. Die Aufsichtsbehörde prüft dabei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–4. Zwar ist eine behördliche Genehmigung der Sonn- oder Feiertagsarbeit nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b MuSchG aber von einer geplanten Beschäftigung einer Schülerin/Studentin/Praktikantin am Sonn- oder Feiertag informieren, damit diese prüfen kann, ob ein Verbot erforderlich ist. Ein Verstoß hiergegen ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 11 MuSchG strafbewehrt und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR belegt werden.

[1] Vgl. Rz. 11.
[2] Vgl. Rz. 12.
[3] BeckOK ArbR/Dahm, MuSchG, § 6 MuSchG, Rn. 23.
[4] BeckOK-ArbR/Dahm, MuSchG, § 6 MuSchG, Rz. 24.
[5] Vgl. Rz. 16.
[6] Vgl. Rz. 17.

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