Rz. 3

Der Arbeitgeber darf schwangere und stillende Frauen, die dem Geltungsbereich des MuSchG unterfallen, nicht mit Mehrarbeit beschäftigen. In § 7 Abs. 2 Satz 1 MuSchG sieht das Gesetz eine Höchstfrist von 12 Monaten für Freistellungen zum Stillen vor. Der Gesetzgeber unterließ in § 4 MuSchG[1], in Kenntnis eines möglichen Interessenkonflikts zwischen Arbeitgeber und stillender Frau bei ungewöhnlich langer Stillzeit, bewusst[2] die Einführung einer Höchstfrist, sodass das Verbot der Mehrarbeit zeitlich unbegrenzt besteht und nur voraussetzt, dass die Frau tatsächlich das Kind noch stillt.[3]

Zwar soll die Frau dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft oder das Stillen des Kindes nach § 15 Abs. 1 MuSchG mitteilen. Die Einhaltung des Beschäftigungsverbots nach den §§ 4 bis 6 MuSchG ist aber eine eigenständige mutterschutzrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, sodass er zu deren Einhaltung bereits ab Kenntniserlangung von der Schwangerschaft und nicht erst ab Vorlage des Zeugnisses nach § 15 MuSchG verpflichtet ist.[4]

Teilweise wird vertreten, dass der Arbeitgeber, der eine Frau nach Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG beschäftigt, sich stets, also auch ohne konkrete Anhaltspunkte, vergewissern müsse, ob sie (noch) stillt.[5] Nachdem die Mitteilungspflicht auch auf das Stillen in § 15 Abs. 1 Satz 2 MuSchG erstreckt wurde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, damit der Arbeitgeber nachfragen muss, will er nicht fahrlässig gegen das Mehrarbeitsverbot verstoßen. Ansonsten darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Frau ihrer Mitteilungspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei berechtigten Zweifeln hat die betreffende Mutter einen Nachweis für die Stilltätigkeit zu erbringen (sog. Stillbescheinigung).[6]

Hat die Frau als stillende Mutter das Beschäftigungsverbot des § 4 Abs. 1 MuSchG in Anspruch genommen, so muss sie dem Arbeitgeber die Beendigung des Stillens als arbeitsvertragliche Nebenpflicht mitteilen.[7]

[1] Wie auch beim Nachtarbeitsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG und dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG.
[2] Vgl. BT-Drucks. 18/8963 S. 62.
[3] Kritisch zu Recht Brose/Weth/Volk/Weth, § 4 MuSchG, Rz. 3.
[4] Brose/Weth/Volk/Weth, § 4 MuSchG, Rz. 4.
[5] Roos/Biersborn, § 4 MuSchG Rn. 6.
[6] HK-MuSchG/Pepping, § 4 MuSchG, Rz. 13.
[7] So auch Brose/Weth/Volk/Weth, § 4 MuSchG, Rz. 5.

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