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Unter Federführung des BMFSJFL erfolgte die wissenschaftliche Untersuchung der Auswirkungen des Gesetzes durch das Zentrum für Sozialforschung Halle e. V. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Im Mittelpunkt der Untersuchung standen telefonische Befragungen von 954 Betrieben im Zeitraum von November 2019 bis Oktober 2020. Daneben wurden 16 Hochschulen und 5 sonstige Ausbildungsstellen, 28 Aufsichtsbehörden, 28 Krankenkassen und 23 Expertinnen bzw. Experten telefonisch oder online befragt. Der Bericht wurde Ende November 2021 abgenommen, parallel dazu wurden Stellungnahmen der obersten Aufsichtsbehörde der Länder zu bestimmten Schwerpunkten der Reform eingeholt und zusätzlich 18 Statistiken der Länder für die Jahre 2018 bis 2020 ausgewertet.

Der Evaluationsbericht wurde am 16.6.2022 veröffentlicht.[1]

In dem Bericht präsentiert die Bundesregierung in einem ersten Teil die wesentlichen Evaluationsergebnisse und nimmt zu den Schlussfolgerungen im zweiten Teil Stellung.

Die Studie beschäftigte sich mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Hochschulen und sonstige Ausbildungsstellen und konstatierte eine lückenhafte Erfassung der Frau nach der Entbindung im Mutterschutzgesetz. Darüber hinaus erfolgten Ausführungen zu den Auswirkungen ausgewählter Neuregelungen, etwa der Nachtarbeit und dem Genehmigungsverfahren für die Arbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr, der Sonn- und Feiertagsarbeit, dem Verbot der Mehrarbeit und zur Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz.

Die Studie fiel in die SARS-CoV-2-Pandemie, was eine Verzögerung in der Durchführung der Feldstudie zur Folge hatte. Diese ungewöhnlich lange Gesamtdauer der Betriebsbefragung führte zu ungleichen Befragungsbedingungen, sodass Verzerrungen nicht auszuschließen sind.[2]

Die Autoren gelangen im Evaluationsbericht zu dem Ergebnis, dass das Reformgesetz einen wesentlichen Baustein für eine bessere Umsetzung des Mutterschutzes gesetzt habe und die Reform durch die befragten Betriebe im hohen Maße wahrgenommen wurde. Positiv wird auch bewertet, dass immerhin in einem Drittel der befragten Betriebe mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilungen vorlagen.[3] Allerdings offenbare die Evaluation auch Handlungspotenziale in der besseren Einbindung der Akteure des Mutterschutzes selbst. Da eine erfolgreiche Umsetzung des Mutterschutzes entscheidend vom Wissen und der Akzeptanz der Akteure, also vor allem der Betriebe, Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstellen, abhänge, müssten die relevanten Akteure des Mutterschutzes in der Zukunft etwa in die Wissensvermittlung und Umsetzung des Mutterschutzes stärker einbezogen werden.[4]

Die Autoren unterbreiten insgesamt 21 Empfehlungen, zu denen die Bundesregierung jeweils Stellung nimmt, aber nur teilweise einen Handlungsbedarf sieht.[5] Die Bundesregierung ist in ihrem abschließenden Ausblick der Auffassung, dass die Studie einen Zwischenstand über die Umsetzung des Mutterschutzes zwei Jahre nach der Reform und wertvolle Erkenntnisse für eine langfristige Zielerreichung des Reformgesetzes biete. Die Umsetzung eines präventiven und diskriminierungsfreien Mutterschutzes verlange eine Überzeugungsarbeit unter Einbeziehung aller maßgeblichen Beteiligten und habe in erster Linie in den Betrieben durch Einbindung der relevanten innerbetrieblichen Akteure zu erfolgen. Es bestehe daher weiter ein immenser Sensibilisierungs- und Untersuchungsbedarf.[6]

Die Bundesregierung gelangt im Ergebnis zu der Einschätzung, dass insgesamt eine positive Bilanz der Reform des Mutterschutzgesetzes zu ziehen sei. Die Reform habe das Bewusstsein für den Mutterschutz neu geweckt sowie einen vertieften fachlichen Austausch etabliert. Der Erfolg des Mutterschutzes liege nun weniger im gesetzgeberischen Handeln, sondern vielmehr in der Sicherstellung und Ermöglichung einer angemessenen Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen.[7]

[1] BT-Drucks. 20/2510 v. 16.6.2022.
[2] BT-Drucks. 20/2510 v. 16.6.2022 S. 9.
[3] BT-Drucks. 20/2510 v. 16.6.2022 S. 27.
[4] BT-Drucks. 20/2510 v. 16.6.2022 S. 9.
[5] BT-Drucks. 20/2510 v. 16.6.2022 S. 28 – 45.
[6] BT-Drucks. 20/2510 v. 16.6.2022 S. 45.
[7] BT-Drucks. 20/2510 v. 16.6.2022 S. 45.

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