Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes neu geschaffen. Zwar sieht das Mutterschutzgesetz kein formalisiertes Überprüfungsverfahren vor, § 34 MuSchG regelt jedoch die Evaluation der Auswirkungen des Gesetzes. Mit der Pflicht zur Vorlage eines Evaluationsberichts sollte die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der mit dem Gesetz bezweckten Regelungen sichergestellt werden. Hierzu müssen die Daten im Bericht methodisch erhoben und systematisch dokumentiert werden, damit der Bundestag die durch das Gesetz eingetretenen Auswirkungen beurteilen kann.

Der Gesetzgeber setzt mit § 34 MuSchG die in den letzten Jahren übliche Praxis, verpflichtende Evaluationsberichte wenige Jahre nach einer umfassenden Gesetzesreform oder nach Einführung des Gesetzes vorzusehen, fort.[1]

[1] Vgl. etwa § 25 BEEG a. F., § 20 AÜG oder § 8 Abs. 1 MediationsG.

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