Rz. 8

Den objektiven Tatbestand des § 33 verwirklicht der Arbeitgeber (bzw. im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG der Auftraggeber oder der Zwischenmeister in der Heimarbeit), wenn er eine der in § 32 Abs. 1 Nr. 1-5, 8, 16 und 17 MuSchG genannten Handlungen begeht und hierdurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet. Eine (konkrete) Gefährdung ist dann anzunehmen, wenn die Zuwiderhandlung die nicht fernliegende Möglichkeit einer Schädigung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes beinhaltet.[1]

[1] Brose/Weth/Volk/Schneider, § 33 MuSchG, Rz. 5; HK-MuSchG/Pepping, § 33 MuSchG, Rz. 11.

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