Rz. 12

Bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit erlässt die zuständige Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, durch Urteil (§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Gegen das Urteil ist unter den in § 79 Abs. 1 OWiG genannten Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zulässig.

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