Rz. 6

Der Täter – der Arbeitgeber bzw. der Auftraggeber oder Zwischenmeister bei der Heimarbeit – muss die Ordnungswidrigkeit rechtswidrig und schuldhaft begehen.

 

Rz. 7

Eine Einwilligung der Schwangeren oder Mutter wirkt grundsätzlich nicht rechtfertigend und lässt demnach die Rechtswidrigkeit nicht entfallen. Der Schutzzweck des MuSchG erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Schwangere oder Mutter, sondern auch auf das ungeborene bzw. neu geborene Kind. Allein im Rahmen des § 3 Abs. 1 MuSchG – die Bereiterklärung der werdenden Mutter zur Weiterbeschäftigung in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung – kann die Schwangere rechtswirksam ihr Einverständnis erklären.[1]

 

Rz. 8

Regelmäßig wird die Erklärung des Arbeitgebers, den Inhalt des MuSchG nicht gekannt zu haben, ein vermeidbarer Verbotsirrtum sein (§ 11 Abs. 2 OWiG) und deshalb einem schuldhaften Handeln nicht entgegenstehen. Ein Arbeitgeber, der Frauen beschäftigt, ist verpflichtet, sich über den Inhalt des MuSchG zu informieren oder sich bei einer rechtskundigen Stelle (etwa einem Arbeitgeberverband) zu erkundigen.[2]

[2] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.4.1992, 5 Ss (OWi) 106/92, (OWi) 60/92 I, Rz. 20, nach juris; BeckOK/Dahm, § 32 MuSchG, Rz. 6.

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