Rz. 7

Bei dieser Verordnungsermächtigung geht es um die näheren Ausgestaltungen zur Durchführung der Dokumentation und Information nach § 14 MuSchG. Die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen sind von zentraler Bedeutung, weil die Gefährdung als solche und die Reaktion des Arbeitgebers zur Abwehr der Gefahr zu dokumentieren sind. Auf der Rechtsgrundlage von § 31 Nr. 4 kann der Verordnungsgeber (in thematischer Nähe zu § 31 Nr. 3 "Art und Umfang der Beurteilung") formale Vorgaben zur Dokumentation, Aufbewahrung und Unterrichtung über die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Das könnten zum Beispiel die verbindliche Vorgabe einer Form oder die Festlegung des erforderlichen Zeitpunkts für die Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung sein.

Das Gesetz sieht in § 14 MuSchG keine besondere Formvorschrift vor, wobei es jedoch im Interesse aller Beteiligten in der Praxis ist, eine sorgfältige Dokumentation unter Beachtung der Datenschutzlage vorzunehmen. Daher ist es eher unwahrscheinlich, dass der Verordnungsgeber per Rechtsverordnung eine zum Gesetzestext abweichende oder verschärfende Regelung erlassen würde.

Vielmehr hat der nach § 30 MuSchG gebildete Ausschuss für Mutterschutz verbindliche Regeln erlassen und veröffentlicht. Regeln sind verbindliche Umsetzungsvorgaben (mit der Möglichkeit der begründeten Abweichung).

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, das Ergebnis der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsüberprüfung anhand von Unterlagen im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren (§ 14 MuSchG). Die Dokumentation ist Voraussetzung dafür, dass die Ergebnisse der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung von der schwangeren oder stillenden Frau, von den im Betrieb tätigen Personen, von der Aufsichtsbehörde und vom Arbeitgeber selbst nachvollzogen und überprüft werden können.[1]

[1] AfMu-Regel zur Gefährdungsbeurteilung Nr. 10.1.23, GMBl Nr. 39/2023, 8.8.2023, S. 818.

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