Rz. 13

Mit der in Abs. 4 geregelten Prüf- und Bekanntmachungsbefugnis soll eine breite Anwendung und Beachtung der aufgestellten Regeln und gewonnenen Erkenntnisse gewährleistet werden. Durch die Veröffentlichung im Ministerialblatt wird sichergestellt, dass die gewonnenen Erkenntnisse zum Gesundheitsschutz von schwangeren und stillenden Frauen allen Betroffenen zugänglich sind.

Die aufgestellten Regeln und Erkenntnisse des Mutterschutzausschusses müssen durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch das Bundesministerium für Gesundheit und durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geprüft werden. Sodann ist eine Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt möglich, allerdings muss zuvor mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung hierüber Einvernehmen erzielt werden. Dies dient dazu, dass sich die vom Ausschuss aufgestellten Regeln und Empfehlungen widerspruchsfrei in das bestehende arbeits- bzw. gesundheitsschutzrechtliche Regelwerk einfügen.

 

Rz. 14

Bei Beachtung der vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse ist nach § 9 Abs. 4 Satz 2 MuSchG davon auszugehen, dass die diesbezüglich im Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind. Hieraus folgt, dass den Beschlüssen des Ausschusses für Mutterschutz vergleichbar mit den Beschlüssen der arbeitsschutzrechtlichen Ausschüsse i. S. d. § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG eine Vermutungswirkung zukommt. Entsprechen die Maßnahmen des Arbeitgebers dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie sie in den im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnissen des Mutterschutzausschusses vorgesehen sind, ist davon auszugehen, dass die im MuSchG gestellten Anforderungen erfüllt sind. Die Vermutungswirkung beginnt mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Ausschusses im Gemeinsamen Ministerialblatt. Dabei ist es für das Eingreifen der Vermutungswirkung unerheblich, ob das zwischen den Bundesministerien gesetzlich vorgesehene interne Verfahren eingehalten wurde; also ob etwa ein Einvernehmen erteilt wurde, da dies für den Arbeitgeber nicht nachprüfbar ist.[1]

 

Rz. 15

Im Rahmen des nach § 34 MuSchG am 16.6.2022 veröffentlichten Evaluationsberichts[2] wurde auch über die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz berichtet. Die dem Bericht zugrundeliegende Studie lieferte Erkenntnisse für die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz, die sich auch aus qualitativen Befragungen von Expertinnen bzw. Experten, die im Ausschuss für Mutterschutz mitwirken, ergaben. Dabei sehen die Expertinnen bzw. Experten den Ausschuss als gut strukturiert und organisiert an, die Zusammenarbeit im Ausschuss funktioniere gut. Dabei tagt der Ausschuss üblicherweise zweimal im Jahr. Auch die Besetzung des Ausschusses für Mutterschutz wird mehrheitlich positiv bewertet. Angeregt wurde eine stärkere Beteiligung der Berufsgenossenschaften sowie eine stärkere Anbindung des Ausschusses für Mutterschutz an die Ausschüsse des BMAS, eventuell auch durch gemeinsame Sitzungen.

[1] Brose/Weth/Volk/Latterner/Weth, § 30 MuSchG, Rz. 20.
[2] BT-Drucks. 20/2510 v. 16.6.2022.

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