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Die einschränkenden Beschäftigungsverbote nach §§ 4-8 MuSchG verbieten nur die Beschäftigung mit bestimmten Arbeitstätigkeiten und zu bestimmten Zeiten. Sie heben die Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin, anders als ein Beschäftigungsverbot nach § 3, nicht generell auf. Der Arbeitgeber darf vielmehr der Arbeitnehmerin, die von einem Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG betroffen ist, eine zumutbare Ersatztätigkeit zuweisen.[1] Mit Eintritt eines Verbots bestimmter Tätigkeiten und zu bestimmten Zeiten nach §§ 4 ff. MuSchG ist der Arbeitgeber berechtigt, sein Direktionsrecht auszuüben, entweder i. d. S., dass er der Arbeitnehmerin eine andere Tätigkeit zuweist oder dass er sie – mangels anderweitiger Tätigkeit oder aus sonstigen Gründen – von ihrer Arbeitspflicht befreit. Eine Freistellung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn etwa Beschäftigungsverbote mit anderen Begründungen vorliegen.

Die generellen Beschäftigungsverbote nach § 3 haben daher Vorrang.

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