Rz. 24

Vorzeitig ist eine Geburt immer dann, wenn sie tatsächlich kalendarisch vor dem errechneten Geburtstermin liegt, aber keine Frühgeburt mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm vorliegt. Bei einer Frühgeburt sowie bei diesen sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum nach § 3 Abs. 1 Satz 3, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Die Fristenberechnung der Schutzfristen erfolgt ergänzend zu den Regelungen des MuSchG nach den Vorschriften zur Fristenberechnung des Bürgerlichen Gesetzbuches und erfolgt in mehreren Schritten. Dabei ist zum einen auf den errechneten Geburtstermin abzustellen. Sobald aber die tatsächliche Geburt erfolgt ist, zählt dieser Termin.[1]

Irrtümer bei der Berechnung der Schutzfrist haben auf diese keinen Einfluss und wirken sich damit auch nicht auf die Berechnung des Mutterschaftsgeldes oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aus. Weichen Fristenberechnung und tatsächlicher Geburtstermin ab, so hat die Schwangere eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die zutreffenden Daten dem Arbeitgeber zu melden. Die Berechnung der Schutzfristen ist entsprechend anzupassen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Mutterschutzfristen

Schritt a. Ärztlich festgestellter und im Mutterpass eingetragener voraussichtlicher Geburtstermin ist der 5.5. Dieser ist zunächst Grundlage für die vorgeburtliche Schutzfrist und deren Berechnung.

Schritt b. Vorgeburtliche Schutzfrist: Nach § 3 Abs. 1 besteht ein Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) von 6 Wochen vor der Entbindung. Diese 6 Wochen sind vom Datum nach a. abzuziehen. 6 Wochen = (6 x 7) 42 Tage. Die Frist endet am Tage dieses Ereignisses (= Geburt). Das Beschäftigungsverbot greift daher ab dem 24.3.

Schritt c. Nachgeburtliche Schutzfrist: Tatsächlich findet die Geburt 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (5.5.) am 21.4. statt. Dann wird die nicht genutzte Schutzfrist (21.4. bis 5.5.) – hier also 2 Wochen – an die Frist nach § 3 Abs. 2 angehängt.

Schritt d. Die nachgeburtliche Schutzfrist beginnt am 5.5. (Fristbeginn startet mit dem "Ereignis"[3] der Geburt) und beträgt nach § 3 Abs. 2 8 Wochen. Die nicht in Anspruch genommene vorgeburtliche Frist wird angehängt, hier im Beispiel die 2 Wochen vom 21.4. bis 5.5., sodass die gesamte nachgeburtliche Schutzfrist 8 plus 2 Wochen beträgt, also insgesamt 10 Wochen.

Schritt e. Die Berechnung wird tagesgenau (1 Woche entspricht 7 Tagen) vorgenommen.

[2] Brose/Weth/Volk/Weth, 9. Aufl. 2020, MuSchG § 3 Rn. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge