Rz. 4

Die Aufsicht über die Ausführung des MuSchG und der aufgrund des MuSchG erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Das Gesetz definiert diese als Aufsichtsbehörden. Die Aufsichtsbehörden sind nach der sich aus § 29 Abs. 1 ergebenden Legaldefinition diejenigen nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz, LVwVfG des jeweils zuständigen Bundeslandes)[1], welche die Aufsicht über die Ausführung des MuSchG und den aufgrund des MuSchG erlassenen Vorschriften ausüben. Die sachlich zuständige Behörde bestimmt sich demnach nach landesrechtlichen Bestimmungen. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Aufsicht nach Absatz 1 durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle in eigener Zuständigkeit durchgeführt, was auch für zivile Beschäftigte gilt.

Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Gesetzlich definiert ist die Betriebsstätte gemäß § 12 Abgabenordnung (AO) als feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Liegt keine Betriebsstätte vor, dann ist die Arbeitsstätte maßgeblich. Arbeitsstätte im arbeitsrechtlichen Sinn ist jede ortsfeste und dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der eine Beschäftigte zugeordnet ist und die sie mit einer gewissen, nicht nur gelegentlichen Stetigkeit immer wieder aufsucht.

Eine Beschäftigte kann innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben.[2]

 

Rz. 5

Das Handeln der Aufsichtsbehörde ist hoheitlich und überwacht Verfahren und Abläufe.[3] Die Behörde kann im Verwaltungsverfahren Anordnungen treffen und Auflagen erteilen, die in § 29 zusammengefasst und aufgelistet sind, sich aber jeweils aus den fachlichen Zusammenhängen des Gesetzestextes ergeben. Die grundlegende Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist gem. § 29 Abs. 1 die Aufsicht über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des MuSchG. Demnach haben sie insbesondere die in § 29 Abs. 3 aufgelisteten Anordnungskompetenzen und Prüfaufgaben.[4]

[1] Zum Behördenbegriff auch: Knack/Henneke/Schliesky, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 1, Rz. 31 ff.
[3] Z. B. ähnliche Begrifflichkeit bei der "Finanzaufsicht", "Börsenaufsicht", "Schulaufsicht" etc.
[4] Hk-MuSchG/BEEG/Pepping, § 20 MuSchG, Rz. 6.; Brose/Weth/Volk/Latterner/Weth, 9. Aufl. 2020, MuSchG § 29 Rn. 9-21.

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