Rz. 10

Entsprechend der Regelung des § 18 Abs. 1 MuSchG a. F. besteht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

 

Rz. 11

Da § 26 Abs. 1 nur von einer Kopie "dieses Gesetzes" spricht, bezieht sich die Aushangpflicht auch nur auf das MuSchG selbst, nicht dagegen auf die sonstigen Vorschriften, auf die das MuSchG verweist sowie die dem Gesetz zugrunde liegenden EG-Richtlinien.[1] Hätte der Gesetzgeber eine weitergehende Aushangpflicht begründen wollen, so hätte er dies in § 26 Abs. 1 ausdrücklich regeln müssen. Dies wird durch einen Vergleich mit § 16 Abs. 1 ArbZG deutlich, in dem eine weitergehende Verpflichtung normiert wurde.

 

Rz. 12

Die Aushangpflicht bezieht sich auf den vollständigen Text des MuSchG in der jeweils aktuellen Fassung. Bei wesentlichen Gesetzesänderungen muss der gesamte Gesetzeswortlaut in der neuen Fassung ausgehängt bzw. zur Einsicht ausgelegt werden. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Kommentierung oder andere Erläuterungen zum MuSchG vorzuhalten.

Das MuSchG muss in deutscher Sprache bekannt gemacht werden. Streitig ist, ob eine Information ausländischer Arbeitnehmerinnen in ihrer Muttersprache erfolgen muss. Teilweise wird aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Informationspflicht in den Fällen, in denen von Gewerkschaften, Berufsgenossenschaften oder Behörden fremdsprachiges Informationsmaterial herausgegeben wird, hergeleitet und die Auslage von fremdsprachigem Informationsmaterial verlangt.[2] Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, fremdsprachige Texte des MuSchG zur Verfügung zu stellen, ergibt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift aber nicht. Auch bereitet dies dem Arbeitgeber einen unverhältnismäßigen Aufwand, muss er doch zunächst in Erfahrung bringen, welcher Sprachen die Frauen jeweils mächtig sind, um sodann die entsprechenden Übersetzungen vornehmen zu lassen oder entsprechendes fremdsprachiges Informationsmaterial auszulegen.

[3]

 

Rz. 13

Das MuSchG ist an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies bedeutet, dass jede Arbeitnehmerin seinen Inhalt ohne erheblichen Aufwand zur Kenntnis nehmen können muss. Es muss sich um Orte handeln, die für alle Frauen während der Arbeitszeit oder den Pausen zugänglich und in zumutbarer Weise erreichbar sind. Als geeignet werden daher Pausen- und Aufenthaltsräume, eine Kantine, das für Bekanntmachungen üblicherweise verwendete Schwarze Brett oder das Büro des Betriebsrats[4] angesehen. Dagegen ist ein Hinweis auf eine Einsichtsmöglichkeit im Büro eines Vorgesetzten oder der Personalabteilung nicht ausreichend, da sie sich ansonsten der Vermutung aussetzen würden, sie seien schwanger.[5]

 

Rz. 14

Das Gesetz gewährt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht, ob er den Text des MuSchG auslegt oder aushängt. Dies muss dauerhaft erfolgen, sodass eine einmalige Bekanntgabe nicht ausreichend ist. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Gesetzeswortlaut an interessierte Arbeitnehmerinnen auszuhändigen.

[1] So auch Hk-MuSchG/BEEG/Pepping, § 26 MuSchG, Rz. 8.
[2] So ErfK/Schlachter MuSchG § 26 Rz. 3.
[3] So auch Brose/Weth/Volk/Latterner/Weth, § 26 MuSchG, Rz. 10.
[4] Vgl. ErfK/Schlachter, § 26 MuSchG, Rz. 3; a. A. aufgrund fehlenden freien Zugangs für das Betriebsratsbüro BeckOK ArbR/Dahm MuSchG § 26, Rn. 13.
[5] Vgl. ErfK/Schlachter, § 26 MuSchG, Rz. 3.

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