Rz. 1

Die Vorschrift ersetzt die frühere Regelung über die Auslage des Mutterschutzgesetzes in § 18 MuSchG a. F. Dabei übernimmt Satz 1 den Regelungsgehalt des früheren § 18 Abs. 1 MuSchG a. F. Der im Unterschied zur Vorgängerregelung neu eingefügte Abs. 1 Satz 2 entbindet den Arbeitgeber von der Verpflichtung zum Aushang des Mutterschutzgesetzes, wenn er das Gesetz für die bei ihm beschäftigten Personen in einem elektronischen Verzeichnis zugänglich gemacht hat. Hierdurch wird die Bekanntgabe des MuSchG unter Berücksichtigung der in vielen Betrieben üblichen internen elektronischen Kommunikation, etwa mittels Intranet, erleichtert. Der Gesetzgeber sieht in dieser Vereinfachung einen Beitrag zum Bürokratieabbau.[1]

 

Rz. 2

Der Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, berufstätigen Frauen zu ermöglichen, auf eine möglichst einfache Art und Weise Kenntnis von den ihnen zustehenden Rechten nach dem MuSchG zu erlangen. Deshalb hat der Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 26 eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen, sofern nicht eine Bekanntgabe in einem elektronischen Verzeichnis erfolgt ist.

Aufgrund des zwingenden Charakters der Vorschrift kann von ihr weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag abgewichen werden. Allerdings handelt es sich bei § 26 wie bei der Vorgängerregelung des § 18 MuSchG a. F. um eine bloße Ordnungsvorschrift, sodass Verstöße des Arbeitgebers hiergegen keine Schadensersatzpflichten der Frauen zur Folge haben.[2]

[1] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BR-Drucks. 230/16 S. 108.
[2] Vgl. unten Rz. 19.

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