Rz. 1

Die Frau ist für die Untersuchungen gem. § 7 Abs. 1 MuSchG und zum Stillen nicht nur tatsächlich von der Arbeitsleistung freizustellen.[1] Sie soll diese Möglichkeit auch ohne wirtschaftliche Nachteile wahrnehmen können und erhält deshalb gemäß § 23 für die Zeit der Freistellung einen Verdienstausgleich.

 

Rz. 2

Den Anspruch auf Verdienstausgleich haben nur Arbeitnehmerinnen und andere Frauen i. S. d. § 1 Abs. 2 MuSchG, die in einer Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV stehen. Er steht also auch sozialversicherungspflichtig beschäftigten Fremdgeschäftsführerinnen[2] zu. Arbeitnehmerähnliche Personen haben hingegen – über die ausdrückliche Regelung zu §§ 18 ff. MuSchG hinaus – keinen Anspruch auf die finanziellen Mutterschaftsleistungen.[3] Heimarbeiterinnen erhalten für Stillzeiten gem. § 23 Abs. 2 einen wirtschaftlichen Ausgleich in anderer Form.[4]

 

Rz. 3

Der Vergütungsanspruch ist zwingend; auf ihn kann auch nachträglich nicht verzichtet werden.[5] Die Vergütung wird nicht nach dem AAG erstattet, sondern ist vom Arbeitgeber zu finanzieren.

[4] Dazu unten Rz. 10 ff.
[5] Brose/Weth/Volk/Herrmann, MuSchG/BEEG, § 23 MuSchG, Rz. 17; Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, § 23 MuSchG, Rz. 6.

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