1 Arbeitgeber im Sinne des MuSchG (§ 2 Abs. 1)

 

Rz. 1

§ 2 Abs. 1 definiert den für das MuSchG geltenden Arbeitgeberbegriff. Nach Satz 1 sind alle natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die Personen im Fall von § 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG beschäftigen, Arbeitgeber i. S. d. Gesetzes.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 stellt dem Arbeitgeber verschiedene andere, dem persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-8 MuSchG entsprechende natürliche oder juristische Personen gleich. Das ist notwendig, weil die dort genannten Rechtsbeziehungen i. d. R. keine Arbeitsverhältnisse sind und es daher auch keinen Arbeitgeber i. S. d. § 611a Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 1 Satz 1 gibt.

Nach Nr. 1 ist eine natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die eine Frau im Fall von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG ausbildet oder für die Praktikantinnen im Fall von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG tätig sind, einem Arbeitgeber gleichgestellt.

Nach Nr. 2 bis 7 sind einem Arbeitgeber gleichgestellt:

  • ein Träger der Werkstatt für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 SGB IX,
  • ein Träger des Entwicklungsdienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EHfG,
  • die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach dem JFDG (§ 10 JFDG) oder BJDG geleistet wird,
  • die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemeinschaften (Orden, Klöster, Kongreationen),
  • der Auftraggeber oder Zwischenmeister für die in Heimarbeit beschäftigten Frauen und ihnen Gleichgestellten nach dem HAG,
  • der Dienstberechtigte oder Besteller von Dienst- oder Werkleistungen einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen.

Nach Nr. 8 ist die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis im Fall von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG besteht, einem Arbeitgeber gleichgestellt.

2 Begriff der Beschäftigung (§ 2 Abs. 2)

 

Rz. 2

§ 2 Abs. 2 bestimmt den Begriff der Beschäftigung i. S. d. nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes. Nicht gemeint ist die Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung i. d. S. erfasst jede Form der Betätigung, die eine Frau i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG im Rahmen ihres Rechtsverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ausübt. Damit wird klargestellt, dass bei der Verwendung des Begriffs der Beschäftigung nicht Tätigkeiten ausgeschlossen werden, die eine Frau außerhalb eines Beschäftigungs- bzw. Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber (etwa im Rahmen eines freiwilligen Praktikums, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG) oder im Rahmen der hochschulischen Ausbildung oder des Studiums (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG) ausübt.[1]

[1] Gesetzesbegründung BR-Drucks. 230/16 S. 58.

3 Begriff des Beschäftigungsverbotes (§ 2 Abs. 3)

 

Rz. 3

Abs. 3 definiert den Begriff des Beschäftigungsverbots für das MuSchG. Die Vorschrift dient dazu, das Beschäftigungsverbot für die verschiedenen Tätigkeiten von Frauen, die insbesondere über § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-8 MuSchG in das MuSchG einbezogen sind, zu definieren.

Nach Satz 1 sind Beschäftigungsverbote i. S. d. Gesetzes die Beschäftigungsverbote während der Schutzfrist vor bzw. nach der Entbindung (§ 3 MuSchG), das Verbot der Mehr- und Nachtarbeit (§ 4 MuSchG und § 5 MuSchG), das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG), das vorläufige Beschäftigungsverbot (§ 10 Abs. 3 MuSchG) sowie das betriebliche Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) und das ärztliche Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG). Beschäftigungsverbote nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem JArbSchG, sind nicht vom Begriff des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG erfasst.

Soweit die Regelungen nach den §§ 3-6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG und § 16 MuSchG vorsehen, dass der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigen darf, bezieht sich dieses Verbot auf jede Betätigung der Frau im Rahmen eines vom Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs. 2 MuSchG erfassten Rechtsverhältnisses.

Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit (s. für die Heimarbeit §§ 3, 8, 13 Abs. 2 und § 16 MuSchG).

Bedeutsam für arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind die Sätze 3 und 4. Nach Satz 3 tritt für eine selbstständig erwerbstätige Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, an die Stelle des oben genannten Beschäftigungsverbots die Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistung. Nach Satz 4 kann sie sich jedoch gegenüber dem Dienstberechtigten oder Besteller bereit erklären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Das ist notwendig, weil die arbeitnehmerähnliche Selbstständige mangels finanzieller Mutterschaftsleistungen ansonsten kein Einkommen hat. Der Gesetzgeber formuliert es dezent: "Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Art und Umfang der sozialen Absicherung in der Entscheidung der selbstständig erwerbstätigen Frau liegt. Vor diesem Hintergrund soll ihr auch die Entscheidung über die Fortführung der Erwerbstätigkeit überlassen bleiben." Das wird die Selbs...

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