Rz. 4

Im Hinblick auf die in §§ 5, 6 und 28 MuSchG im Zusammenhang mit der Lockerung des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbotes verlangte Voraussetzung, dass eine Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen sein muss, definiert der Gesetzgeber diese in § 2 Abs. 4. Alleinarbeit liegt danach vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann. Das Verbot gilt nur im räumlichen Verantwortungsbereich des Arbeitgebers und daher nicht für Telearbeit nach § 2 Abs. 7 ArbStättVO oder mobiles Arbeiten.[1] Ebensowenig verbietet es die Regelung, dass die Frau im Rahmen von Gleitzeit als Erste den Betrieb betritt; hier wird sie den Betrieb regelmäßig auch wieder verlassen können.

Wie das gewährleistet werden kann, ist eine Frage der betrieblichen Umsetzung. Maßgeblich ist, dass zumindest die Erreichbarkeit von Hilfe jederzeit ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung möglich sein muss. Erreichbarkeit bedeutet, dass sie die Hilfe tatsächlich erfährt – und nicht nur jederzeit benachrichtigen kann. Eine bloße telefonische Verbindung zu einer Stelle, die Hilfe organisiert, reicht nicht, sondern die Hilfe muss kurzfristig auch zur Verfügung gestellt werden können.

[1] Roos/Bieresborn-Altenbeck, § 2 MuSchG, Rz. 18.

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