Rz. 72

Mutterschaftsgeld gem. § 19 Abs. 2 wird nur auf Antrag gezahlt (§ 19 Abs. 2 Satz 2). Zuständig ist das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge