Rz. 64

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld erlischt vorzeitig mit dem Tod der (werdenden) Mutter. Voraussetzung des Anspruchs ist nämlich die Mitgliedschaft der schwangeren Frau bzw. Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit dem Tod endet diese Mitgliedschaft (§§ 190 Abs. 1, 191 Nr. 1 SGB V bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KVLG 1989).[1] Ein vorzeitiges Anspruchsende tritt auch dann ein, wenn die Schwangerschaft mit einer Fehlgeburt endet.[2] Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Beginn der Schutzfrist hat hingegen keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.[3]

[1] jurisPK-SGB V/Pitz, § 24i SGB V, Rz. 34; Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 103.
[2] Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 104.
[3] Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 105.

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