Rz. 16

Art. 1 Abs. 0b des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017[1] hat § 24i Abs. 1 Satz 2 zum 1.8.2017 neu gefasst. Infolge der Neufassung ist § 24i Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a. F. ("Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, weil ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 157 oder 159 des Dritten Buches ruht.") entfallen. Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz v. 16.7.2015. Denn mit der Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht für den von § 24i Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V erfassten Personenkreis nunmehr eine Pflichtversicherung nach dem SGB V, die einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Demnach war die Regelung des § 24i Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V obsolet.[2]

 

Rz. 17

Durch § 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V will der Gesetzgeber ausdrücklich sicherstellen, dass auch in den Fällen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, in denen Frauen mit Beginn der Schutzfrist nicht mehr Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld sind. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld wird ausdrücklich auf die in der Praxis vorkommenden Fälle erstreckt, in denen Frauen bis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (versicherungspflichtiges oder freiwilliges) Mitglied einer Krankenkasse waren. Diesen Frauen soll in einer besonders schutzwürdigen Situation aufgrund einer unklaren Rechtslage – auch im Lichte der Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses[3] – der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht vorenthalten werden. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB V schafft eine klare leistungsrechtliche Anspruchsgrundlage für die betroffenen Frauen, die im Übrigen dazu führt, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse aufgrund des sich nahtlos an das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung anschließenden Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten bleibt. Bei Frauen, die zuletzt während der Beschäftigung freiwilliges Mitglied waren, beinhaltet die über das Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestehende freiwillige Mitgliedschaft künftig ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.[4]

[1] BGBl. 2017 I S. 778.
[2] BT-Drucks. 18/11205 S. 60.
[4] BT-Drucks. 18/4095 S. 73.

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