Rz. 1

Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Es sei denn, sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Nach der Entbindung dürfen Mütter gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bis zum Ablauf von 8 Wochen und in den in § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG genannten Fällen bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Während dieser Schutzfristen und den deshalb bestehenden Beschäftigungsverboten hat die schwangere Frau bzw. Mutter keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Insbesondere besteht kein Anspruch nach § 18 MuSchG auf die Zahlung von Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten. Ein solcher Anspruch besteht nach dem ausdrücklich Gesetzeswortlaut nur bei den Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung. Zur wirtschaftlichen Absicherung der schwangeren Frau bzw. Mutter in den Zeiträumen der Beschäftigungsverbote normiert § 19 einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hierdurch soll dem finanziellen Zwang, während der Beschäftigungsverbote gleichwohl einer Beschäftigung zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards nachgehen zu müssen, zum Wohle der Gesundheit von Mutter und Kind entgegengewirkt werden.[1]

 

Rz. 2

§ 19 Abs. 1 verweist bezüglich des Anspruchs von Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, auf die Vorschriften des SGB V oder des KVLG 1989. Aus § 19 Abs. 2 ergibt sich hingegen ein eigenständiger Anspruch auf Mutterschaftsgeld für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

[1] ErfK/Schlachter, MuSchG, § 19 MuSchG, Rz. 1; Hk-MuSchG/BEEG/Pepping, § 19 MuSchG, Rz. 1; jurisPK-SGB V/Pitz, § 24i SGB V, Rz. 7; BeckOGK/Nolte, § 24i SGB V, Rz. 2; Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 4.

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