Rz. 29

Der Mutterschutzlohn wird in gleicher Weise abgerechnet und ausgezahlt wie das Entgelt, das ohne das Beschäftigungsverbot zu bezahlen wäre. Dies gilt insbesondere für die Fälligkeit. Mutterschutzlohn ist für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots zu zahlen und ist nicht – wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Der Anspruchszeitraum während der Schwangerschaft endet mit dem Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Zudem entfällt der Anspruch mit einer Fehlgeburt[1] oder einem Schwangerschaftsabbruch unmittelbar. Nach Ablauf der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG kann gem. §§ 6 Abs. 2 und 3, 8 MuSchG erneut ein Beschäftigungsverbot für stillende oder nicht voll leistungsfähige Frauen gelten (§§ 4, 5, 6, 16 Abs. 2 MuSchG) mit der Folge, dass wiederum Mutterschutzlohn zu zahlen ist.

 

Rz. 30

Im Streitfall muss die Frau nachweisen, dass ein Beschäftigungsverbot gilt. Beruht das Beschäftigungsverbot auf einem ärztlichen Zeugnis gemäß § 16 MuSchG, genügt dazu zunächst die Vorlage dieses Zeugnisses. Vergleichbar einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet das Zeugnis den Beweis des ersten Anscheins, dass ein Beschäftigungsverbot besteht. Der Beweiswert kann erschüttert sein, z. B. wenn die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt ausgegangen ist und welche Einschränkungen für die Arbeitnehmerin bestehen. In diesem Fall genügt die bloße Vorlage des ärztlichen Zeugnisses nicht mehr, sondern obliegt es der Arbeitnehmerin, den Beweis auf andere Weise (z. B. durch Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständiger Zeuge) zu führen.[2]

[1] Zur Abgrenzung von Totgeburt und Fehlgeburt § 3 MuSchG, Rz. 17 f.
[2] BAG, Urteil v. 13.2.2002, 5 AZR 588/00, NZA 2002, 738; s. auch § 16 MuSchG, Rz. 11 f., 15; Brose/Weth/Volk, MuSchG/BEEG, § 18 MuSchG, Rz. 21 ff.

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