Rz. 29

Die Regelung des früheren § 2 Satz 2 MuSchArbV, der die Zulässigkeit einer formlosen Unterrichtung eines vorhandenen Betriebs- oder Personalrats über die Ergebnisse der Beurteilung vorsieht, ist entfallen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist jedoch weiterhin vorhanden und erfasst auch die nach der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifenden Maßnahmen. Es entsteht somit keine Informationslücke.

Allgemein hat der Betriebsrat nach § 80 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen Unfallverhütungsvorschriften (…) durchgeführt werden. Dazu zählen natürlich auch die Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie oder die Unfallverhütungsvorschriften. Der Betriebsrat hat damit eine "grundsätzliche" Zuständigkeit für diese Themen. Um diesem Rechtsanspruch gerecht werden zu können, muss der Arbeitgeber umfassend informieren, die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zugänglich machen und dem Betriebsrat den Kontext zu den Schutzvorschriften (nicht nur des MuSchG) erläutern.

 

Rz. 30

Auch nach § 90 BetrVG hat der Betriebsrat ohnehin ein Beratungsrecht, wenn Umbauten, Erweiterungsbauten, technische Anlagen oder Arbeitsabläufe verändert werden und sich dadurch eine Änderung an der Dokumentation des Arbeitsplatzes ergeben sollte. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Auswirkungen dieser Veränderungen auf die Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder Arbeitsumgebung aufzuzeigen. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.[1]

Die Mitwirkung des Betriebsrates beim Arbeits- und Unfallschutz ist von allgemeiner Bedeutung und ohne Besonderheit aufgrund von Vorgaben des Mutterschutzgesetzes.[2]

Der Betriebsrat ist auch bei Ausnahmeverfahren zu beteiligen. Der Unternehmer kann bei dem Unfallversicherungsträger im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen.[3]

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