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Der Arbeitgeber hat das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG zu dokumentieren; zumindest den Zeitpunkt für das Angebot eines solchen Gesprächs. Zur Nachvollziehbarkeit, ob dieser Verpflichtung nachgekommen wurde, ist für die zuständige Aufsichtsbehörde zunächst die Bezeichnung des Arbeitsplatzes, seine organisatorische Zuordnung, Lage und inhaltliche Aufgabenbeschreibung erforderlich sowie die Erfassung der Personaldaten der betroffenen Person, da es nicht um den abstrakten Arbeitsplatz geht, sondern um die konkrete Situation der Schwangeren.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG hat der Arbeitgeber, sobald eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, unverzüglich die nach § 10 Abs. 1 MuSchG erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

Anpassungen der Arbeitsbedingungen können beispielsweise sein: Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Schwangeren sowie ihres Kindes, Anpassungen der Arbeitsbedingungen, der Arbeitszeiten, Einräumen von Unterbrechungsmöglichkeiten.

Es besteht nur eine Angebotspflicht, keine Durchführungspflicht für das Gespräch. Die geschützte Person muss dem Angebot nicht nachkommen, der Arbeitgeber muss es jedoch aussprechen. Die Ablehnung des Gespräches darf keine Folgen auslösen, auch keine sonstige Benachteiligung (Benachteiligungsverbot, § 1 AGG). Die Dokumentationspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 dient dazu, die Erfüllung der Angebotspflicht zu belegen.[1]

Inhalte des Gesprächs muss der Arbeitgeber nicht dokumentieren.

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