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Im Fall der Heimarbeit tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach § 13 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Satz 2 MuSchG. Da bei in Heimarbeit beschäftigten Frauen und ihnen Gleichgestellte ein Arbeitsplatzwechsel als mögliche Schutzmaßnahme nach Abs. 1 Nr. 2 MuSchG wegen mangelnder Alternativen nicht in Betracht kommen kann, greift nach Abs. 2 das Verbot der Ausgabe von Arbeit schon dann, wenn Schutzmaßnahmen nach Nr. 1 unverantwortbare Gefährdungen nicht ausschließen können.

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