Rz. 16

Der Gesetzgeber bestimmt in § 9 Abs. 2 MuSchG, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der (werdenden) Mutter und ihres Kindes treffen muss. Damit bezieht sich die Formulierung nicht nur auf den konkreten Arbeitsplatz oder die Gefahrenlagen durch Maschinen und Einrichtungen bei Ausübung der Tätigkeit, sondern umfasst auch Verhaltens- und Arbeitsvorschriften sowie Vorgaben zur Arbeitsausführung. Bei der Prüfung von Umgestaltungsmöglichkeiten ist der Stand der Technik, der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse oder hygienischer Möglichkeiten (z. B. Schutzkleidung) zu berücksichtigen. Durch bauliche oder organisatorische Veränderungen kann eine Gefährdungslage verhindert werden.

 

Rz. 17

Mögliche Umgestaltungsmaßnahmen können dabei in folgender Rangfolge bearbeitet werden:

  1. Gefahrenquelle vermeiden (z. B. Beseitigung von Stolperstellen durch Umbau; Abschalten von Lärmquellen, Stilllegen von Anlagen).
  2. Wirksamwerden der Gefahrenquelle beseitigen (z. B. durch Absperrungen, Absaugung, Beleuchtungen etc.).
  3. Wirksamwerden der Gefahrenquelle verhindern (z. B. durch Zugangsbeschränkungen, Hinweisschilder, Einhalten von Wartungsplänen, Reinigung etc.). Hierzu zählt auch, dass nur Maschinen und Anlagen beschafft und betrieben werden, die über Prüfzeichen (CE, TÜV) verfügen.
  4. Auswirkungen der Gefahrenquellen verhindern und verringern (z. B. durch Tragen von Schutzkleidung, Handschuhe, Gehörschutz etc.).
  5. Gefährdung vermindern (Schulung von Beschäftigten z. B. zum Umgang mit der Gefahrenquelle).
 

Rz. 18

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Sicherheit oder Gesundheit der Frau gefährdet ist und dass diese Gefährdungslage kausale Auswirkungen auf Schwangerschaft oder das Stillen haben können, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, durch eine Änderung der Arbeitsbedingungen eine Gefährdung auszuschließen. Dies kann eine

  • Änderung der konkret ausgeübten Tätigkeit unterhalb der Versetzungsschwelle,
  • der Arbeitsumgebung/des Arbeitsplatzes oder
  • der Arbeitszeiten

sein, um zu verhindern, dass eine Gefährdungslage eintritt. Es geht also hier nicht um die Verringerung einer möglichen Gefahr, sondern um deren Ausschluss.

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