Rz. 51

In den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 HAG.

Das MuSchG stellt ausschließlich auf die heimarbeitsrechtliche Definition ab. Danach gilt es für im Bereich der Heimarbeit für die Heimarbeiterinnen und die Hausgewerbetreibenden. Die Begriffe werden in § 2 HAG definiert.

Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.

Hausgewerbetreibender i. S. d. Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Auch hier gilt: Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt.

Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.

 

Rz. 52

Nach § 1 Abs. 2 HAG können den Heimarbeiterinnen gleichgestellt werden, wenn dies wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint:

  1. Personen, die i. d. R. allein oder mit ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 5 HAG) in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ist;
  2. Hausgewerbetreibende, die mit mehr als 2 fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6) oder Heimarbeitern arbeiten;
  3. andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen;
  4. Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3).

Für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit ist das Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit maßgebend. Dabei sind insbesondere die Zahl der fremden Hilfskräfte, die Abhängigkeit von einem oder mehreren Auftraggebern, die Möglichkeiten des unmittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, die Höhe und die Art der Eigeninvestitionen sowie der Umsatz zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Gleichstellung trifft nach § 2 HAG der Heimarbeitsausschuss. Diese Entscheidung ist dann für die Frage der Geltung des MuSchG maßgeblich.

 

Rz. 53

Voraussetzung ist die Mitarbeit am Stück. Das bedeutet, dass die Frau selbst auch im Rahmen der Heimarbeit "Hand anlegt", also am zu produzierenden Stück selbst mitarbeitet. Damit sind Frauen ausgeschlossen, die lediglich die Heimarbeit verteilen, aber selbst nicht den Belastungen der "Produktion" ausgesetzt sind.[1]

Die Hilfskräfte von Heimgewerbetreibenden sind i. d. R. bereits Arbeitnehmer; bei Familienmitgliedern kommt es darauf an, ob es sich nur um familiäre Mithilfe handelt oder ob ein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte.

 

Rz. 54

Das Mutterschutzgesetz gilt für diesen Personenkreis jedoch mit einer wesentlichen Einschränkung: Da im Unterschied zu einer betrieblichen Arbeit die in Heimarbeit beschäftigten Frauen und die ihnen Gleichgestellten die Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen selbst in der Hand haben, sind sie auch für die Umsetzung der besonderen mutterschutzrechtlichen Arbeitsschutzvorschriften im Wesentlichen selbst verantwortlich. Daher finden die §§ 10 und 14 MuSchG bezüglich der Gefährdungsbeurteilung und der Informations- und Dokumentationspflichten auf sie keine Anwendung. § 9 Abs. 1 bis 5 MuSchG, der die allgemeine Gestaltung der Arbeitsbedingungen regelt, findet nur entsprechende Anwendung. Diese Pflichten gelten für den Auftraggeber und den Zwischenmeister nur insoweit, als es in ihrem Einflussbereich liegt, für die Gestaltung der Arbeitsstätten zu sorgen. Ansonsten regelt § 16 Abs. 1 HAG, dass derjenige, der Heimarbeit ausgibt, darauf zu achten hat, das Leben oder die Gesundheit der in Heimarbeit Beschäftigten durch technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die er ihnen überlässt, nicht gefährdet werden. Das beinhaltet auch, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die technischen Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe schwangere Frauen nicht gefährden. Daneben ergibt sich aus § 16 Abs. 2 HAG, dass die schwangere Frau grundsätzlich für die Gestaltung ihrer Arbeitsstätte selbst verantwortlich ist.

Darüber hinaus enthält § 8 MuSchG eine Sonderregelung, die...

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