Rz. 35

Familienmitglieder sind dann Arbeitnehmer, wenn sie ihre Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbringen, andernfalls handelt es sich nur um eine familiär geprägte Mithilfe, auf die arbeitsrechtliche Vorschriften keine Anwendung finden. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Maßgeblich ist regelmäßig der Wille, ein Arbeitsverhältnis zu begründen oder nicht, denn bei der Beschäftigung von insbesondere nahen Angehörigen besteht auch immer die Möglichkeit, dass die Mitarbeit nur im Rahmen der familiären Rücksichtnahme erfolgt. Wurde ein Arbeitsverhältnis begründet, so ist das immer maßgeblich.[1] Wurde kein Arbeitsverhältnis begründet, kommt es darauf an, ob bei Würdigung der Gesamtumstände[2], insbesondere die Nähe des Angehörigenverhältnisses, eine rein familiäre Mithilfe zu erwarten ist. Das kann bei Kindern und Ehepartnern angenommen werden, bei weisungsgebundener Tätigkeit (die immer Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist!) von Neffen, Tanten/Onkeln oder Cousins/Cousinen eher nicht.

 
Hinweis

Vorteile eines Arbeitsverhältnisses

Sollte bei mithelfenden Familienangehörigen, z. B. Ehefrauen oder Töchtern, eine Schwangerschaft von der Lebensplanung her in Betracht kommen, so will sorgfältig abgewogen sein, ob nicht ein Arbeitsverhältnis mit den Segnungen des MuSchG – die durch das AAG wieder ausgeglichen werden! – vereinbart wird.

[1] MüKo-BGB/v. Sachsen/Gessaphe, § 1619 BGB, Rz 32 f.
[2] BGH, Urteil v. 6.11.1990, VI ZR 37/90.

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