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Der Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung anlässlich einer Entbindung setzt die Aufnahme in einem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Krankenhaus voraus.[1] Seit dem ab 30.10.2012 geltenden § 24f SGB V ist alternativ die Entbindung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung, einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt zulasten der GKV möglich.

Im Sachleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung sind der Versicherten Kosten einer selbstbeschafften Leistung – abgesehen von Notfällen – nur zu erstatten, wenn er die Leistung vor der Beschaffung bei der Krankenkasse beantragt und diese die Gewährung zu Unrecht abgelehnt hatte (§ 13 SGB V). Das gilt auch für die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.[2] Auch die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V kann zugunsten von Schwangeren oder Müttern eingreifen, wenn diese eine Leistung nach §§ 24d bis 24i SGB V beantragen und die Krankenkasse nicht in der durch § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V vorgegebenen Frist entscheidet.

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