Rz. 5

Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter – auch die werdende – Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge durch die Gemeinschaft. Die daraus resultierende Schutzverpflichtung des Staates setzte der Gesetzgeber durch spezifische Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen um, und zwar

  • für den arbeitsrechtlichen Schutz (z. B. Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz, wirtschaftliche Sicherung) im Mutterschutzgesetz,[1]
  • für den sozialversicherungsrechtlichen Schutz in den §§ 24c-24i SGB V,
  • für den finanziellen und arbeitsrechtlichen Schutz während der Elternzeit im BEEG.

Die Zuständigkeit für die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft wurden bislang immer bei der GKV gesehen. Diese Leistungen zählen jedoch streng genommen nicht zu den eigentlichen Aufgaben der GKV, weil Schwangerschaft und Mutterschaft keine Krankheit sind.[2]

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB V haben Versicherte auch Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. § 24c gibt hierzu einen zusammenfassenden Überblick über den Inhalt der zur Verfügung stehenden Leistungen. Rechtsansprüche können allein aus § 24c aber nicht hergeleitet werden. Die Ansprüche nach § 24c werden konkretisiert durch die Mutterschafts-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, zuletzt geändert am 20.4.2023.[3]

[1] Dieses ist – überwiegend mit Wirkung zum 1.1.2018 – durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017, BGBl. S. 1228, neu gefasst worden, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2019, BGBl I S. 2652.
[2] Vgl. Rz. 3.
[3] BAnz AT 29.6.2023 B5, DÄ 2023, A 1292.

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