Rz. 1

Damit die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Umsetzung des MuSchG ergreifen kann, muss sie über mutterschutzrechtlich relevante Sachverhalte informiert werden. § 27 Abs. 1 begründet daher zunächst die Verpflichtung des Arbeitsgebers, die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten, dass – und ggf. zu welchen Zeiten – er eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt. Ausgehend von dieser Meldung kann die Aufsichtsbehörde weitere Informationen (§ 27 Abs. 2) oder die Vorlage bestimmter Unterlagen einfordern (§ 27 Abs. 3). § 27 regelt zudem die Weitergabe von Informationen an Dritte (§ 27 Abs. 1 Satz 2) sowie Aufbewahrungsfristen für die fraglichen Unterlagen (§ 27 Abs. 5). Hinzu kommen Regelungen zum Auskunftsverweigerungsrecht der auskunftspflichtigen Person und zum Offenbarungsverbot der Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde, wie sie sich in gleicher Weise auch in anderen Arbeitsschutzgesetzen finden (§ 27 Abs. 4 und 6).

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